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Aktuelle Rechtsprechung

Zivilrecht

Mietrecht

  • Will der Vermieter wegen Modernisierungsarbeiten die Miete erhöhen, so muss er dies dem Mieter drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Versäumt er dies, so führt dies allerdings nur zu einer "Zeitstrafe" beim Vermieter.
  • Wesentliche Abreden der Mietvertragsparteien bedürfen der Schriftform, auch wenn nichts besonderes geregelt ist.
  • Ein Gewerbe darf im Wohnungseigentum nur unter Bedingung ausgeübt werden, wenn es nicht störend wirkt. Der Bereich der nicht störenden Gewerbearten wird nunmehr erweitert.
  • Die Sachmängelgewährleistung bei Zwangsversteigerungen ist ausgeschlossen, was dazu führt, dass keine Anfechtung der Erklärung des Gebots wegen Irrtums möglich ist. So scheiterte eine Anfechtung, obwohl das Objekt anstelle der angegebenen 1400 Quadratmeter nur rund die Hälfte aufwies.
  • Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen hinsichtlich einer Tierhaltung einengend formuliert, so sind sie unwirksam. Die Haltung von Kleintieren gehört nämlich nach dem Bundesgerichtshof zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und kann somit nicht ausgeschlossen werden. Erlaubt ein Mietvertrag nur bestimmte Kleintiere, stellt dies einen unzulässigen Verstoß gegen die freie Entfaltung des Mieters dar.

Verkehrsrecht

  • Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Reparaturkosten für einen Bereich des PKW's  geltend macht, obschon dieser einen erheblichen Vorschaden hat, muss er den konkreten Umfang dieses Vorschadens und gegebenenfalls seine Reparatur offenlegen und nachweisen.
  • Das Gericht darf den Bremsweg eines Fahrzeuges auch ohne ein Sachvertändigengutachten berechnen, wenn die Strasse im Unfallzeitpunkt nass war. Der Bremsweg ist in derartigen Fällen nach der allgemeinen Lebenserfahrungen erheblich länger, als wenn die Strasse trocken war.
  • Beim Parken gelten hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers. Das Amtsgericht München stellte in einem Urteil fest, dass sich der Fahrer nicht allein auf eine Einparkhilfe ( PDC) verlassen darf.
  • Das OVG Bremen stellte jüngst fest, dass eine Überschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn eine sogenannte  Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Eine solche Auflage, für eine bestimmte Zeit die Fahrten eines Autos in ein Buch einzutragen, wird regelmäßig verhängt, wenn sich der Geschwindigkeitsübertretende nicht ermitteln lässt.
  • Liegt ein Totalschaden bei einem  Fahrzeug vor, ist der  Eigentümer regelmäßig dazu berechtigt, auf Kosten des Unfallverursachers das Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn dies bis zu 30 % mehr kostet, als die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Hierfür ist jedoch ein sogenanntes Integritätsinteresse erforderlich, das in der Regel dann angenommen werden kann, wenn der Eigentümer das reparierte Fahrzeug für  einen Zeitraum von 6 Monaten behält. Verkauft er es anschließend, dürfte dies hiernach unschädlich sein.
  • Wird ein Handy bei ausgeschaltetem Motor benutzt, stellt dies keine unerlaubte Nutzung eines Handys statt.
  • Hält der Fahrer eines PKW ein Handy in der Hand, um es an eine andere Stelle zu legen oder um es als Wärmeakku zu benutzen, stellt dies keinen bußgeldbewährten Gebrauch des Händys dar, da ein solcher Kommunikation erfordert. Dies ist hingegen beim Lesen einer SMS der Fall.
  • Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges minus den Restwert dieses Fahrzeuges verlangen. Es kann keine Aufspaltung in einen wirtschaftlich vernünftigen und wirtschaftlich unvernünftigen Teil erfolgen. Betragen die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so darf der Geschädigte wegen des sogenannten Integritätsinteresses sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen, auch wenn eine Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs eigentlich billiger wäre. Das Fahrzeug muss allerdings fachgerecht instandgesetzt werden, was gegebenenfalls von der Versicherung des Unfallgegeners überprüft wird.
  • Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht setzt voraus, dass Schäden entstanden sind, die nicht ganz unbedeutend sind. Die Grenze wird derzeit bei 50 EUR angesetzt.
  • Mietet der Geschädigte im Falle eines Unfalles ein Ersatzfahrzeug an, während das beschädigte Fahrzeug repariert wird, so ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, dass es bei der Regulierung des Mietpreises durch den Haftpflichetversicherer des Schädigers zu Problemen kommen kann. Durch diese Hinweispflicht soll dem Geschädigten das Risiko der Durchsetzung der Mietwagenkosten insbesondere im Fall des Unfallersatztarifes vor  Augen geführt werden. Hierbei handelt es sich um einen zumeist aus verschiedenen Gründen von den Vermietern höher als der Normaltarif angesetzten speziellen Tarif für Unfallersatzfahrzeuge.
  • Nur wenn sich der Radfahrer, der bei einem Unfall keinen Helm trägt als sportlich ambitionierter Fahrer  besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner körperlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht kann ihm im Falle eines Unfalls hinsichtlich der eigenen Verletzungen der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden.
  • Wer aus einem Privatparkplatz in einen Durchfahrtsweg einfährt, haftet in vollem Umfang für den durch den Unfall entstandenen Schaden. Dies gilt selbst dann, wenn keine Berührung der Fahrzeuge stattfand, sondern der Schaden bei einem Ausweichmannöver des Geschädigten entstand. Ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang reicht für die Haftung aus.
  • Fällt der Verkäufer eines PKW auf einen Betrüger herein, der sich unter falschem Namen das Vertrauen erschleicht und übergibt dieser einen ungedeckten Scheck, so ist der Verlust des PKW nicht vom Versicherungsschutz umfasst. LG Dortmund  22 O 96/07
  • Für alle Motorradfahrer gibt es eine gute Nachricht. Voraussichtlich am 07.04.2011  (7. April 2011) wird im Bundesgesetzblatt die neue gesetzliche Regelung verkündet, wonach einen Tag nach deren Verkündung am 08.04.2011 (8.April 2011) Kennzeichen mit einer Mindestbreite von nur 18 cm breite und 20 cm Höhe zulässig sind. Es kommt eine Kleinschrift zum Einsatz, die es ermöglicht, dass der Kreisstempel und der Tüvstempel platzsparend zwischen der Kreiskennung und der Buchstaben-Zahlenkombination platzfindet. Die Verordnung tritt  somit noch zu Beginn der Motorradsaison in Kraft. Endlich gibt es daher mit dem Segen des Gesetzgebers kleine Kennzeichen für Motorräder.

Strafrecht

  • Weder ein niedriger Start- oder Zuschlagpreis  noch das Herkunftland des Verkäufers bei einer E-Bay Auktion wurde verständlicherweise in einem jüngeren Urteil des LG Karlsruhe als tauglicher Anhaltspunkt dafür angesehen, dass es sich bei der angebotenen Ware um Diebesgut handelt.

IT-Recht

  • Das AG Frankfurt hat jüngst entschieden, dass im Bereich des Urheberrechts der sogenannte fliegende Gerichtsstand nicht gilt. Insbesondere in Fällen des Filesharings über Internet –Tauschbörsen kann ein Rechtsverstoß nach Auffassung des Richters damit nicht mehr in der gesamten Bundesrepublik geltend gemacht werden, sondern nur an dem zuständigen Gerichts des Wohnorts des Beklagten. Neben weiteren Gründen ist in der Entscheidung angemerkt, dass die Zuständigkeit an einem Ort begründet sein solle, an dem im Falle einer unerlaubten Handlung prozessökonomisch eine Beweisaufnahme stattfinden könne. Insbesondere in Urheberrechtsfällen sei der Wohnort des Beklagten hierfür jedoch am besten geeignet.
  • Die Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren des abmahnenden Rechtsanwalts ist gemäß § 97 a UrhG an vier Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln. Wann diese Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind ist jedoch vielfach noch umstritten. Nur vereinzelt wurde höchstrichterlich entschieden, ob die Beschränkung eingreift. Zwar hat das OLG Köln (Az. 28 O 889/08) entschieden, dass es sich bei einer Urheberrechtsverletzung bezüglich von 964 Dateien nicht mehr um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt, in einigen anderen Fällen wurde jedoch die Anwendbarkeit der Beschränkung der Gebühren, etwa von dem OLG Brandenburg ( AZ. 6 U 58/09), angenommen. Die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ist letztlich auch vom Bundesministerium für Justiz für geringfügige Verstöße im Urheberrecht vorgesehen. (vgl. BMJ “Mehr Schutz für das geistige Eigentum“ Meldung vom 24.1.2007) In der bezeichneten Meldung wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht durch das Anbieten von Musikstücken bei Tauschbörsen explizit dem Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 zugeordnet. Auch in der Begründung des seinerzeitigen Regierungsentwurfs ist als Beispiel der einmalige Musikdownload durch eine 16 jährige Schülerin und somit ein sogenanntes Filesharing aufgeführt. Mithin spricht einiges dafür, dass das Anbieten eines einzigen Albums oder etwa eines Computerspiels ebenfalls zu einer Begrenzung der Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts führt.
                                                                                                                                                        

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